Schimmel in der Wohnung ist mehr als nur ein ästhetisches Problem; er stellt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit dar und kann zu teuren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern führen. Besonders brisant wird die Situation, wenn der Vermieter behauptet, der Mieter habe durch falsches Lüften zur Schimmelbildung beigetragen. Doch wie entsteht dieser Schimmel tatsächlich, und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten in solchen Fällen? Antworten auf diese Fragen sind entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und um zu wissen, wer im Fall der Fälle für die Sanierung aufkommen muss.
Die Ursachen für Schimmelbildung in Bad und Wohnung
Saunawetter und hohe Luftfeuchtigkeit im Badezimmer sind Nährboden für Schimmel. Oft entsteht Schimmel an sogenannten Wärmebrücken, also an kühleren Stellen, wie beispielsweise hinter Möbelstücken oder in Fensterecken. Dieser zeigt sich dann meist als schwarzer, grüner oder bräunlicher Belag, begleitet von einem unangenehmen, modrigen Geruch. Ein häufiges Missverständnis ist, dass regelmäßiges Lüften immer ausreicht, um dieser Problematik vorzubeugen. Doch auch bei regelmäßigem Lüften kann Schimmel entstehen, insbesondere wenn das Lüftungsverhalten nicht angemessen ist. Ständiges Kippen der Fenster statt Stoßlüften kann die Feuchtigkeit nicht effektiv reduzieren.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung für Schimmelbefall hängt maßgeblich von dessen Ursache ab. Der Vermieter ist grundsätzlich für bauliche Mängel verantwortlich, während der Mieter die Pflicht hat, seine Wohnung sachgemäß zu nutzen und durch angemessenes Lüften Schimmelbildung zu vermeiden. Wenn der Schimmel durch bauliche Mängel, wie defekte Wasserleitungen oder schlechte Isolierung, verursacht wird, ist der Vermieter verpflichtet, die notwendigen Reparaturen durchzuführen und den Schimmel zu beseitigen.
- Vermieter: Muss für bauliche Mängel und deren Folgen aufkommen.
- Mieter: Trägt Verantwortung, wenn unsachgemäße Nutzung, wie unzureichendes Lüften, nachweisbar ist.
Beweislast und rechtliche Konsequenzen
In der Regel liegt die Beweislast beim Vermieter. Dieser muss nachweisen, dass der Mieter für den Schimmel verantwortlich ist, was oft schwierig sein kann. Pauschale Behauptungen sind nicht ausreichend; gerichtsfeste Beweise, wie Raumklima-Protokolle oder Gutachten, sind erforderlich. Schimmel kann auch trotz regelmäßigen Lüftens entstehen, wenn die Bausubstanz fehlerhaft ist oder nicht ausreichend gedämmt wurde. In solchen Fällen bezogen sich die Anforderungen an die Nutzung der Wohnung durch den Mieter nicht auf die Schimmelbildung.
Mietminderung und Schadensersatz
Bei Schimmelbefall haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, sofern der Schimmel einen erheblichen Mangel darstellt und die Ursache nicht in einem falschen Nutzungsverhalten liegt. Es ist entscheidend, dass der Mieter den Schimmel schriftlich dem Vermieter anzeigt und diesem eine angemessene Frist zur Beseitigung setzt. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten und die Miete entsprechend reduzieren.
- Schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter.
- Frist zur Beseitigung setzen.
- Die Miete entsprechend der Beeinträchtigung mindern.
Präventionsmaßnahmen für Mieter
Um Schimmelbildung vorzubeugen, sollten Mieter folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
- Regelmäßiges und angemessenes Lüften, insbesondere nach dem Duschen.
- Auf die Heizkosten achten und die Temperatur in der Wohnung konstant halten, um Feuchtigkeit zu vermeiden.
- Feuchtigkeitsmessgeräte einsetzen, um dauerhaft hohe Luftfeuchtigkeit zu vermeiden.



